Erbrecht | Rechtstipp nach einem Sterbefall
Was passiert nach einem Sterbefall?
Was muss beim Verlassenschaftsverfahren unternommen werden?
Welche Kosten fallen bei einer Verlassenschaftsabhandlung an?
Nach einem Sterbefall stellt das Krankenhaus bzw. der herbeigerufene Arzt den Totenschein aus und zeigt den eingetretenen Tod dem Standesamt an, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Zugleich wird der Verstorbene zur Obduktion überführt. Das zuständige Standesamt erlässt für eine Gebühr von € 9,30 die Sterbeurkunde. Außerdem sind die Geburtsurkunde sowie der Staatsbürgerschaftsnachweis und allenfalls die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil erforderlich. Die Sterbeurkunde wird in Folge an das Bezirksgericht des letzten Wohnortes übermittelt.
So läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab:
1. Vorverfahren
Das zuständige Bezirksgericht leitet von Amts wegen das Verlassenschaftsverfahren ein. Für die Abwicklung des Nachlasses wird ein Notar als Gerichtskommissär bestellt. Der Notar ist verlängerter Arm des Gerichts. Er unterliegt der Aufsicht des Gerichts und ergänzend der Notariatskammer. Bei Zustimmung aller Erben kann die Abwicklung auch durch einen Rechtsanwalt im Wege der sogenannten schriftlichen Abhandlungspflege erfolgen.
Zunächst erfolgt die Todesfallaufnahme durch den Notar. Die Todesfallaufnahme bildet einen zwingenden Verfahrensabschritt in jedem Verlassenschaftsverfahren. In diesem Rahmen werden die gesetzlichen Erben festgestellt und das Vorliegen letztwilliger Verfügungen geprüft. Weiters werden möglichst alle für die Abwicklung relevanten Umstände erhoben. Bei unter € 5.000,00 liegendem oder überschuldetem Nachlassvermögen kommt es zu einem verkürzten Verfahren.
2. Hauptverfahren
Die Verlassenschaftsabhandlung dient der Klärung des Erbrechts. Während des Verfahrens ist die Verlassenschaft eine juristische Person. Die in Frage kommenden Personen werden zu einer formellen Erklärung aufgefordert, ob und wie sie die Erbschaft antreten. Auch eine Entschlagung der Erbschaft ist möglich. Die Erbantrittserklärung kann „unbedingt“ oder „bedingt“ abgegeben werden. Durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann die Haftung bis zum Wert der Verlassenschaft beschränkt werden. Die Errichtung eines Inventars ist dann notwendig. Dieses umfasst ein vollständiges Verzeichnis aller erblichen Gegenstände sowie aller erblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Bei unbedingter Erbantrittserklärung haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen auch für die Schulden des Verstorbenen. Nach Ermittlung von Wert und Umfang des Verlassenschaftsvermögens endet die Verlassenschaftsabhandlung mit dem „Einantwortungsbeschluss“ des Gerichts, mit welchem die Erben samt den entsprechenden Quoten festgestellt werden. Diese treten dann in alle zum Nachlass gehörenden Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.
3. Kosten
Die Gerichtsgebühren betragen 0,5% des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch € 72,00. Das Gerichtskommissionstarifgesetz regelt den Gebührenanspruch der Notare und richtet sich insbesondere nach dem Wert des Verlassenschaftsvermögens. Der Höchstwert liegt bei € 23.500,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Barlauslagen. In besonders komplizierten Fällen ist nach gerichtlicher Überprüfung ein Zuschlag möglich. Die Kosten eines Rechtsanwalts können hingegen frei vereinbart werden.