Was ist das Pflichtteilsrecht?

Kann der Pflichtteilsanspruch reduziert oder ausgeschlossen werden?

Wie kann das Pflichtteilsrecht geltend gemacht werden?

In Österreich ist die gesetzliche Erbfolge immer noch mit Abstand am häufigsten. Tatsächlich nur jeder Fünfte[1] steuert selbst seinen Nachlass durch eine letztwillige Verfügung, wie beispielsweise ein Testament. In der Juristensprache wird ein solcher Vorgang gewillkürte Erbfolge oder Testierfreiheit genannt. Darunter ist konkret zu verstehen, dass jeder frei darüber entscheiden kann, was nach seinem Ableben mit dem hinterlassenen Vermögen geschieht und wer dieses bekommt. Eine letztwillige Verfügung beseitigt die gesetzliche Erbfolge. Der Vererbende bestimmt mit einem individuellen Nachlassdokument selbst, wen er als Erben einsetzt.

Wem steht der Pflichtteil zu?

Der Grundsatz der Testierfreiheit hat jedoch mit dem Pflichtteilsrecht eine unausweichliche Schranke. Im Einklang mit dem Prinzip der Familienrechtsnachfolge sollen die nahen Angehörigen zumindest einen Mindestanteil am Erbe erhalten. Dem Pflichtteilsrecht liegt ein Ausgleichsgedanke für die verkürzten Erben zugrunde. Es beabsichtigt die testamentarisch verfügte Ungleichbehandlung etwas abzufedern. Das Pflichtteilsrecht betrifft  jene Fälle, bei welchen ein enges Familienmitglied testamentarisch nicht bedacht wurde, obwohl diesem nach dem Gesetz ein Erbrecht zustünde.

Beispiel: Verstirbt ein verheirateter Familienvater mit zwei Kindern ohne Testament und hinterlässt ein Vermögen von € 30.000,00, so bekommt jeder nach dem Gesetz davon ein Drittel, also € 10.000,00. Hat der Verstorbene aber ein Testament gemacht und als Alleinerbin ausschließlich seine Ehefrau eingesetzt, so haben die beiden Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Dieser besteht aus der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Die Mutter bekommt demnach, obwohl sie Alleinerbin ist, nur einen Betrag von € 20.000,00. Den beiden Kindern verbleibt jeweils ein Anspruch auf € 5.000,00.

Beschränkung des Pflichtteilsanspruchs

Der Vererbende kann unter engen gesetzlichen Voraussetzungen den Pflichtteil ganz oder teilweise entziehen. Eine volle Enterbung ist möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte seine familienrechtlichen Pflichten gröblich vernachlässigt hat, innerhalb der Familie schweres seelisches Leid verursacht oder gar gegen ein enges Familienmitglied mit Vorsatz eine schwere Straftat verübt hat.

Relevanter ist die Pflichtteilsminderung. Mit diesem Instrument kann der Anspruch auf den Pflichtteil noch einmal um die Hälfte reduziert werden, also auf ein Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs. Eine Pflichtteilsminderung ist möglich, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zumindest über einen längeren Zeitraum (rund 20 Jahre) kein Naheverhältnis bestand. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos beendet hat oder er selbst Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.

Ein Pflichtteilsberechtigter kann auch auf seinen Pflichtteil verzichten. Dies geschieht gewöhnlich dann, wenn ein Erbe schon zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens erhalten hat. Der Verzichtende behält aber seine Rechte als gesetzlicher Erbe. Ein Pflichtteilsverzicht bedarf eines Notariatsaktes oder einer gerichtlichen Beurkundung.

Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs

Die Höhe des Pflichtteils bestimmt sich aus dem Wert der Verlassenschaft. Für die Durchsetzung  ist maßgeblich, ob der Vererbende den Pflichtteil in seinem Testament mitberücksichtigt hat oder nicht. In ersterem Fall besteht die Möglichkeit den Pflichtteil auch als Teil des Gesamterbes zu überlassen. Auch Zuwendungen auf den Todesfall oder in Form eines Vermächtnisses, also der Überlassung nur einzelner Vermögenswerte, sind möglich. Beachtenswert ist, dass Schenkungen zu Lebzeiten an pflichtteilsberechtige Personen unbeschränkt zur Verlassenschaft hinzugerechnet werden.

Bleibt der Pflichtteil im Testament unerwähnt und liegen auch keine anrechenbaren Schenkungen zu Lebzeiten vor, hat der Pflichtteilsberechtige einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber der Verlassenschaft bzw. nach deren Abwicklung (Einantwortung) gegenüber den Erben. Der Anspruch entsteht zwar mit dem Ableben, kann aber erst ein Jahr nach dem Ableben eingefordert werden. Der Pflichtteil ist dann ausschließlich in Geld zu leisten. Neu ist, dass die Auszahlung des Pflichtteils gestundet werden kann.

Lesen Sie auch unseren weiteren Artikel zu Erbrecht | Rechtstipp nach einem Sterbefall.

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet.

Was passiert nach einem Sterbefall?

Was muss beim Verlassenschaftsverfahren unternommen werden?

Welche Kosten fallen bei einer Verlassenschaftsabhandlung an?

Nach einem Sterbefall stellt das Krankenhaus bzw. der herbeigerufene Arzt den Totenschein aus und zeigt den eingetretenen Tod dem Standesamt an, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Zugleich wird der Verstorbene zur Obduktion überführt. Das zuständige Standesamt erlässt für eine Gebühr von € 9,30 die Sterbeurkunde. Außerdem sind die Geburtsurkunde sowie der Staatsbürgerschaftsnachweis und allenfalls die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil erforderlich. Die Sterbeurkunde wird in Folge an das Bezirksgericht des letzten Wohnortes übermittelt.

So läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab:

1. Vorverfahren

Das zuständige Bezirksgericht leitet von Amts wegen das Verlassenschaftsverfahren ein. Für die Abwicklung des Nachlasses wird ein Notar als Gerichtskommissär bestellt. Der Notar ist verlängerter Arm des Gerichts. Er unterliegt der Aufsicht des Gerichts und ergänzend der Notariatskammer. Bei Zustimmung aller Erben kann die Abwicklung auch durch einen Rechtsanwalt im Wege der sogenannten schriftlichen Abhandlungspflege erfolgen.
Zunächst erfolgt die Todesfallaufnahme durch den Notar. Die Todesfallaufnahme bildet einen zwingenden Verfahrensabschritt in jedem Verlassenschaftsverfahren. In diesem Rahmen werden die gesetzlichen Erben festgestellt und das Vorliegen letztwilliger Verfügungen geprüft. Weiters werden möglichst alle für die Abwicklung relevanten Umstände erhoben.  Bei unter € 5.000,00 liegendem oder überschuldetem Nachlassvermögen kommt es zu einem verkürzten Verfahren.

2. Hauptverfahren

Die Verlassenschaftsabhandlung dient der Klärung des Erbrechts. Während des Verfahrens ist die Verlassenschaft eine juristische Person. Die in Frage kommenden Personen werden zu einer formellen Erklärung aufgefordert, ob und wie sie die Erbschaft antreten. Auch eine Entschlagung der Erbschaft ist möglich. Die Erbantrittserklärung kann „unbedingt“ oder „bedingt“ abgegeben werden. Durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann die Haftung bis zum Wert der Verlassenschaft beschränkt werden. Die Errichtung eines Inventars ist dann notwendig. Dieses umfasst ein vollständiges Verzeichnis aller erblichen Gegenstände sowie aller erblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Bei unbedingter Erbantrittserklärung haftet der Erbe mit seinem gesamten Vermögen auch für die Schulden des Verstorbenen. Nach Ermittlung von Wert und Umfang des Verlassenschaftsvermögens endet die Verlassenschaftsabhandlung mit dem „Einantwortungsbeschluss“ des Gerichts, mit welchem die Erben samt den entsprechenden Quoten festgestellt werden. Diese treten dann in alle zum Nachlass gehörenden Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

3. Kosten

Die Gerichtsgebühren betragen 0,5% des reinen Nachlassvermögens, mindestens jedoch € 72,00. Das Gerichtskommissionstarifgesetz regelt den Gebührenanspruch der Notare und richtet sich insbesondere nach dem Wert des Verlassenschaftsvermögens. Der Höchstwert liegt bei € 23.500,00 zuzüglich Umsatzsteuer und Barlauslagen. In besonders komplizierten Fällen ist nach gerichtlicher Überprüfung ein Zuschlag möglich. Die Kosten eines Rechtsanwalts können hingegen frei vereinbart werden.

Wie werde ich Unternehmer?

Der Traum von eigenen Unternehmen ist für viele verlockend. So wagen rund 35.000 Österreicher jährlich den Schritt in die Selbständigkeit. Die einfachste Form in das Unternehmertum einzusteigen, ist die Gründung eines Einzelunternehmens; der in Österreich mit Abstand verbreitetsten Rechtsform. Ein Einzelunternehmer kann fast alle unternehmerischen Aktivitäten ausüben. Der Gründungsvorgang selbst ist einfach und mit geringen Kosten verbunden.

Gründungsvorgang

Bei Aufnahme einer gewerblicher Tätigkeit bedarf es einer Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein). Sonstige Tätigkeiten, wie jenen der freien Berufe, werden hier aufgrund ihrer spezifischen Bedingungen nicht dargestellt. Die Gewerbeberechtigung wird durch formlose Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Gewerbestandortes erlangt. Die Anmeldung kann samt Unterlagen persönlich, per Post oder in jeder anderen technisch zulässigen Weise erfolgen. So kann beispielsweise die Gründung einfach online im „Unternehmensservice Portal“ (USP) erledigt werden. Das USP ist das zentrale Internetportal der Republik Österreich für Unternehmer. Dort sind auch alle Formulare und Informationen für die Gründung von Einzelunternehmen verfügbar. Wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen, kann mit der unternehmerischen Tätigkeit sofort begonnen werden. Innerhalb von drei Monaten hat die Behörde den Anmelder im bundeseinheitlichen „Gewerbeinformationssystem Austria“ (GISA) einzutragen.

Kosten

Die Gründungskosten sind gering. Gebühren fallen nur dann an, wenn das Unternehmen auch im Firmenbuch eingetragen wird. Die Gewerbeanmeldung selbst ist kostenlos. Es ist auch kein Mindestkapital erforderlich. Fallweise sind kostenpflichtig Genehmigungen einzuholen, welche zur Ausübung der Tätigkeit berechtigen. Möglich sind weiters Abgaben für gelegentlich erforderliche Unterlagen wie Strafregisterbescheinigung oder Aufenthaltstitel. Durch das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) sind unter bestimmten Voraussetzungen Neugründungen von Abgaben und Gebühren befreit.

Eintragung im Firmenbuch

Einzelunternehmer müssen sich erst ab Erreichung einer bestimmten Umsatzgröße im Firmenbuch eintragen lassen. Eine Eintragung kann jedoch freiwillig vorgenommen werden und zieht keine Rechnungslegungspflicht nach sich. Jedoch ist es nur eingetragenen Einzelunternehmern erlaubt, Sach- oder Fantasienamen zu verwenden und unter diesem Firmennamen (werbewirksam) nach außen aufzutreten.

 

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Mit 25.05.2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Das bisher geltende Datenschutzgesetz 2000 wird durch das Datenschutzanpassungsgesetz 2018 ersetzt.

Ziel der DSGVO ist die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Verordnung ist unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Allerdings erhält sie zahlreiche Klauseln, welche nationale Durchführungsbestimmungen notwendig machen. Es gibt daher in Österreich neben der DSGVO weiterhin ein nationales Datenschutzgesetz.

Die DSGVO trifft Vereine, Behörden und Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten; unabhängig von deren Größe. Wesentliche Eckpfeiler der Verordnung sind die Stärkung der Betroffenenrechte, die Präzisierung der Pflichten bei den Verantwortlichen sowie der Fokus auf die Datensicherheit. Medial im Blickfeld steht die Verordnung insbesondere durch die Möglichkeit hoher Geldbußen. Strafen werden im Regelfall jedoch erst bei wiederholtem Verstoß schlagend. Stattdessen wird im Sinne der „Verhältnismäßigkeit“ im Falle einer Datenschutzverletzung vorerst nur eine Verwarnung ausgesprochen.

Die bereits bestehende Pflichten werden durch die DSGVO erweitert und konkretisiert. Neu müssen die Verantwortlichen ihre Daten an Stelle der bisherigen Meldepflicht an die Datenschutzbehörde nunmehr selbst umfassend dokumentieren. Die Verarbeitungsdaten sind in einem Verzeichnis zu führen (Art. 30 DSGVO). Die Datenschutzbehörde ist bei den Datenverarbeitungen vorab nur mehr in seltenen Fällen einzubinden. Vielmehr wird sie nachträglich als Kontroll- und zugleich Straforgan fungieren.

Neu eingeführt wird das Instrument der Datenschutz-Folgeabschätzung (Art. 35 DSGVO). Diese dient der Bewertung von Risiken und deren mögliche Folgen für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffen. Notwendig ist dies insbesondere, wenn die Datenverarbeitung durch neue Technologien nicht ausreichend beurteilt werden kann.

Mit dem Datenschutzbeauftragen (Art. 37 DSGVO) wird ein Bindeglied zur Aufsichtsbehörde geschaffen. Er überwacht und berät das Unternehmen, verfügt aber über kein Vetorecht. Verpflichtend ist ein Datenschutzbeauftragter bei einer Betriebsgröße von 250 Mitarbeitern sowie bei Unternehmen, die ein datengetriebenes Geschäft als Kerntätigkeit betreiben.

Im Schatten der Datenschutz-Grundverordnung bringt auch das am 15.01.2018 in Kraft getretene Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) für viele Unternehmer weiteren bürokratischen Aufwand mit sich.

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